28.07.2026 · Von Christian Jansen
Kartenterminal und TSE-Pflicht: Brauchst Du mit SumUp eine Kasse?

Kurz zusammengefasst:
- Ein reines Kartenterminal wie das SumUp Solo oder der Zettle Reader braucht nach der Definition der Finanzverwaltung (AEAO zu § 146a, Nr. 1.2) keine TSE, denn es erfasst nur unbare Zahlungen und hat damit keine Kassenfunktion. Wichtig: Das ist eine Ableitung aus der Verwaltungsdefinition, ein wörtlicher Behördensatz existiert dazu nicht.
- Der Kipp-Punkt kommt mit der Kassen-App: Sobald Du eine App nutzt, die auch nur teilweise Barzahlungen erfassen kann, ist dieses System TSE-pflichtig. Die Grenze verläuft also nicht zwischen den Anbietern, sondern zwischen den Betriebsarten derselben Hardware.
- Offene Ladenkasse plus Kartenterminal ist laut BMF-FAQ zulässig, wenn Du drei Regeln einhältst: Kartenumsätze gehören nicht ins Kassenbuch, die Terminal-Abrechnungen musst Du als Einzelnachweise aufbewahren, und der tägliche Kassenbericht muss sturzfähig bleiben. Der Beleg aus dem Kartenterminal ersetzt dabei keinen Kassenbon, weil ihm die Pflichtangaben nach § 6 KassenSichV fehlen.
- TSE-Kassen musst Du innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme über „Mein ELSTER“ melden, ein reines Terminal dagegen nicht. Der Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Steuer- oder Rechtsberatung; ob Dein konkretes Setup Kassenfunktion hat, klärst Du mit Deinem Steuerberater.
Du willst Kartenzahlung mit SumUp oder Zettle annehmen und fragst Dich, ob Du dafür eine Kasse mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) brauchst. Die Kurzantwort: Ein reines Kartenterminal ohne Kassenfunktion braucht nach der Definition der Finanzverwaltung keine TSE, denn die TSE-Pflicht hängt an der Kasse, nicht am Kartenleser. Entscheidend ist, womit Du Deine Verkäufe aufzeichnest, nicht womit Deine Kundschaft zahlt. Vorsicht aber: Sobald zum Terminal eine Kassen-App dazukommt, die auch Barzahlungen erfasst, bist Du mitten in der TSE-Pflicht. Dieser Ratgeber sortiert die Konstellationen, Stand 05.07.2026. Er ist eine allgemeine Information und keine Steuer- oder Rechtsberatung, Deinen konkreten Fall klärst Du mit Deinem Steuerberater.
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Warum ein reines Kartenterminal keine TSE braucht
Die TSE-Pflicht steht in § 146a Abs. 1 AO und gilt für elektronische Aufzeichnungssysteme. Welche Geräte das sind, definiert § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV: „elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen“. Der Anwendungserlass zu § 146a AO (AEAO, BMF-Schreiben vom 30.06.2023) präzisiert in Nr. 1.2, wann ein System Kassenfunktion hat: wenn es der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen kann, einschließlich vor Ort angenommener E-Geld-Formen, Gutscheine und Guthabenkarten.
Ein reines Zahlungsterminal wie das SumUp Solo oder der Zettle Reader ist als bloßer Kartenleser gedacht: Es erfasst ausschließlich unbare Kartenzahlungen, nimmt kein Bargeld an, führt keine Artikelverwaltung und kein Kassenbuch. Nach dieser Definition hat ein reines Terminal keine Kassenfunktion und ist damit kein Kassensystem im Sinne der KassenSichV, also auch nicht TSE-pflichtig. Wichtig zur Einordnung: Ein wörtlicher Satz „Kartenterminals brauchen keine TSE“ steht so weder im Gesetz noch im AEAO. Die Aussage ist eine Ableitung aus der Kassenfunktion-Definition, die die Verwaltungspraxis stützt: In der hessischen Liste meldepflichtiger Systeme (Kassensysteme, Registrierkassen, Taxameter, Wegstreckenzähler) tauchen Zahlungsterminals nicht auf.
Der Kipp-Punkt: Terminal plus Kassen-App
Jetzt zu dem Teil, der am häufigsten übersehen wird. SumUp und Zettle verkaufen nicht nur Kartenleser, sondern auch Kassen-Apps mit Artikelverwaltung, Bonerstellung und Barzahlungs-Erfassung. Sobald Du eine solche Kassen-App nutzt, die auch nur teilweise Barzahlungen erfassen kann, ist dieses System ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion und damit TSE-pflichtig. Der Kartenleser bleibt unkritisch, die App auf Deinem Tablet ist dann aber rechtlich eine Kasse. SumUp bietet für seine Kassenlösungen deshalb eine integrierte TSE an. Die Grenze verläuft also nicht zwischen den Anbietern, sondern zwischen den Betriebsarten: Dieselbe Hardware kann in der einen Konstellation TSE-frei laufen und in der anderen eine TSE-pflichtige Kasse füttern.
| Konstellation | TSE-Pflicht? |
|---|---|
| Reines Kartenterminal (z. B. SumUp Solo, Zettle Reader), keine Kassensoftware, Barumsätze per offener Ladenkasse | Nein (Ableitung aus AEAO Nr. 1.2, da keine Kassenfunktion) |
| Terminal plus Kassen-App mit Artikelverwaltung, die auch Barzahlungen erfasst (z. B. SumUp Kasse, Zettle Kassen-App) | Ja, die Kassen-App ist TSE-pflichtig |
| Kassensystem mit integrierter Kartenzahlung (z. B. speedy, ready2order) | Ja, TSE-Pflicht liegt bei der Kasse; das Terminal selbst braucht keine eigene TSE |
| Elektronische Kasse für Barumsätze, separates Terminal daneben | Ja, die Kasse ist TSE-pflichtig; das Terminal ändert daran nichts |
Offene Ladenkasse plus Kartenterminal: zulässig, mit drei Regeln
In Deutschland gibt es keine Registrierkassenpflicht. Laut BMF-FAQ zum Kassengesetz kann jeder Unternehmer statt eines elektronischen Aufzeichnungssystems eine offene Ladenkasse verwenden. Die Kombination Geldkassette für bar plus Kartenterminal für unbar ist also erlaubt, wenn Du drei Punkte dabei sauber hältst:
- Kartenumsätze gehören nicht ins Kassenbuch. Das Kassenbuch bildet Bargeld ab. Die Finanzverwaltung wertet die Miterfassung von EC-Kartenumsätzen als formellen Mangel; toleriert wird nur eine kurzzeitige gemeinsame Erfassung, wenn die unbaren Umsätze gesondert kenntlich gemacht und wieder ausgetragen werden. Wie Kartenumsätze und Gebühren buchhalterisch laufen, liest Du im Ratgeber Kartenzahlungs-Gebühren absetzen.
- Einzelaufzeichnungspflicht beachten. Nach § 146 Abs. 1 AO ist grundsätzlich jeder Verkauf einzeln aufzuzeichnen. Die Zumutbarkeits-Ausnahme für den Barverkauf an eine Vielzahl unbekannter Personen gilt nicht für Kartenumsätze; die sind über die Terminal-Abrechnungen Deines Anbieters ohnehin einzeln dokumentiert, und diese Reports musst Du aufbewahren.
- Kassensturzfähigkeit sichern. Du brauchst einen täglichen Kassenbericht, retrograd aus dem gezählten Bargeldbestand; Kartenumsätze dürfen ihn rechnerisch nicht verfälschen, sonst ist die Kasse nicht sturzfähig.
Randnotiz: Eine allgemeine Registrierkassenpflicht ab 2027 für Betriebe über 100.000 € Jahresumsatz ist politisch angekündigt, Stand Juli 2026 existiert dazu aber kein Gesetz.
Belegausgabepflicht: Der Terminal-Beleg ersetzt den Kassenbon nicht
Die Bonpflicht hängt am Aufzeichnungssystem, nicht an der Zahlart. § 146a Abs. 2 Satz 1 AO verpflichtet denjenigen zur Belegausgabe, der Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst. Das hat zwei Seiten:
Mit TSE-Kasse gilt die Bonpflicht bei jeder Zahlart, auch bei Karte. Und der Beleg aus dem Kartenterminal erfüllt sie nicht. Der Kassenbon nach § 146a Abs. 2 AO muss die Pflichtangaben des § 6 KassenSichV tragen, darunter die Transaktionsnummer, die Seriennummern von Kassensystem und TSE, den Betrag je Zahlungsart sowie Signaturzähler und Prüfwert der TSE. Diese Daten liefert nur die TSE an die Kasse zurück; ein Zahlungsterminal ohne TSE kann sie nicht erzeugen. Sein Händlerbeleg ist zahlungsbezogen, aber kein Kassenbeleg im Sinne der KassenSichV. Auch das ist eine Schlussfolgerung aus den Pflichtangaben, kein wörtliches Behördenzitat. Der Bon darf elektronisch ausgegeben werden (§ 6 Satz 5 KassenSichV), etwa als PDF oder per QR-Code; die bloße Anzeige auf einem Display reicht nach AEAO Nr. 2.5.4 nicht.
Ohne elektronische Kasse gibt es keine Bonpflicht. Wer mit offener Ladenkasse arbeitet, muss auch bei Kartenzahlung keinen Kassenbon ausstellen, so ausdrücklich die BMF-FAQ.
Kasse mit integrierter Kartenzahlung: So laufen die Daten
Bei Systemen, die Kasse und Kartenzahlung aus einer Hand liefern, etwa speedy oder ready2order mit readyPay, liegt die TSE-Pflicht vollständig bei der Kasse. Die Kasse bucht den Umsatz, die TSE signiert den Vorgang, der Bon mit allen Pflichtangaben kommt aus der Kasse; das angebundene Terminal liefert nur die Zahlungsautorisierung. In der Datenschnittstelle für die Betriebsprüfung (DSFinV-K, Version 2.4) wird die Zahlart je Vorgang erfasst, mit Werten wie „Bar“, „Unbar“, „ECKarte“ oder „Kreditkarte“; im Kassenabschluss muss mindestens zwischen bar und unbar getrennt werden, bei einer Kassen-Nachschau ist genau das im Export prüfbar. Die formale Seite der Kartenzahlung ist hier weitgehend automatisiert, die Verantwortung für die TSE bleibt aber bei Dir als Betreiber der Kasse.
Meldepflicht: Was Du dem Finanzamt melden musst, Stand Juli 2026
Elektronische Aufzeichnungssysteme mit TSE musst Du nach § 146a Abs. 4 AO elektronisch über „Mein ELSTER“ melden, mit Steuernummer, Art der TSE sowie Art und Seriennummer des Systems. Es gilt eine laufende Frist: innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme, auch für gemietete und geleaste Systeme; die Übergangsfrist für Bestandskassen (31. Juli 2025) ist abgelaufen. Ein reines Kartenterminal ist dagegen nicht meldepflichtig, denn es ist kein Aufzeichnungssystem, und die Positivliste der Finanzverwaltung nennt Zahlungsterminals nicht (auch das eine Ableitung, kein wörtlicher Behördensatz). Betreibst Du eine TSE-Kasse mit angebundenem Terminal, meldest Du nach AEAO Nr. 2.6 nur die Kasse.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Ob Dein konkretes Setup eine Kassenfunktion hat, klärst Du verbindlich mit Deinem Steuerberater. Welche reinen Terminals es gibt und was sie kosten, zeigt unsere Anbieter-Übersicht.
Häufige Fragen zu Kartenterminal und TSE-Pflicht
Braucht ein SumUp-Terminal eine TSE?
Das SumUp-Terminal selbst nicht. Ein reiner Kartenleser erfasst nur unbare Zahlungen und hat damit nach der Definition der Finanzverwaltung (AEAO zu § 146a, Nr. 1.2) keine Kassenfunktion, also greift die TSE-Pflicht nicht. Anders, sobald Du zusätzlich die SumUp-Kassen-App mit Barzahlungs-Erfassung nutzt: Diese Kasse ist TSE-pflichtig, SumUp bietet dafür eine integrierte TSE an.
Ist ein Kartenterminal ein elektronisches Aufzeichnungssystem?
Nach unserer Einordnung nein. § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV erfasst elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen; Kassenfunktion setzt nach AEAO Nr. 1.2 voraus, dass das System zumindest teilweise bare Zahlungsvorgänge erfassen kann. Ein reines Zahlungsterminal kann das nicht. Ein wörtlicher Behördensatz existiert dazu nicht, es bleibt eine Ableitung.
Reicht der Beleg aus dem Kartenterminal als Kassenbon?
Nein. Der Kassenbon nach § 146a Abs. 2 AO braucht die Pflichtangaben des § 6 KassenSichV, unter anderem Transaktionsnummer, Seriennummern von Kasse und TSE, Signaturzähler und Prüfwert. Diese Daten kann nur eine Kasse mit TSE erzeugen; der Terminal-Beleg dokumentiert die Kartenzahlung, ersetzt den Kassenbon aber nicht. Ohne elektronische Kasse besteht ohnehin keine Bonpflicht.
Darf ich eine offene Ladenkasse mit Kartenterminal kombinieren?
Ja. Eine Registrierkassenpflicht gibt es in Deutschland nicht, die offene Ladenkasse ist laut BMF-FAQ ausdrücklich zulässig, ein Kartenterminal daneben ändert daran nichts. Achte auf drei Dinge: Kartenumsätze nicht ins Kassenbuch schreiben, Terminal-Abrechnungen als Einzelnachweise aufbewahren, täglichen Kassenbericht sturzfähig führen.
Muss ich mein Kartenterminal beim Finanzamt melden?
Ein reines Kartenterminal nicht. Meldepflichtig nach § 146a Abs. 4 AO sind elektronische Aufzeichnungssysteme mit TSE, gemeldet wird über „Mein ELSTER“ innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme. Bei einer TSE-Kasse mit angebundenem Terminal meldest Du nur die Kasse.