5.07.2026 · Von Christian Jansen

Trinkgeld bei Kartenzahlung: Terminal, Steuer und wer die Gebühr trägt

Kurz zusammengefasst:

  • Trinkgeld per Karte bleibt für Deine angestellten Mitarbeiter nur dann lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG), wenn es freiwillig gegeben wird und nachweisbar vollständig bei ihnen ankommt; kassierst Du als Inhaber selbst, etwa im Foodtruck oder eigenen Salon, ist es eine normale Betriebseinnahme samt Umsatzsteuer.
  • Dein Zahlungsdienstleister zieht sein Disagio auch vom Trinkgeldanteil ab: Bei 1,39 % im SumUp-Standardtarif kostet Dich ein 10-€-Trinkgeld rund 14 Cent, bei 500 € Kartentrinkgeld im Monat etwa 7 €. Diese Gebühr trägst Du als Betrieb, weil das Team den vollen Betrag erhalten muss.
  • Damit die Konstruktion „durchlaufender Posten“ hält, brauchst Du drei Dinge: getrennte Erfassung (idealerweise per Trinkgeld-Abfrage am Terminal), dokumentierte Auszahlung mit Datum, Betrag und Empfänger sowie einen festen Weitergabe-Rhythmus. Vermischst Du Trinkgeld und Umsatz, riskierst Du, dass das Finanzamt alles als Einnahme wertet.
  • Gepoolte oder pauschal verteilte Trinkgelder sind einzelfallabhängig heikler und gehören vor der Einführung zum Steuerberater; der Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.

Immer mehr Gäste zahlen mit Karte, und immer öfter kommt danach die Frage: „Kann ich das Trinkgeld mit draufpacken?“ Technisch ist das kein Problem, steuerlich dafür umso öfter eines. Die Kurzformel: Trinkgeld per Karte ist nur dann steuerfrei, wenn es freiwillig gegeben wird und nachweisbar vollständig bei Deinen angestellten Mitarbeitern ankommt. Kassierst Du als Inhaber selbst, ist es eine ganz normale Betriebseinnahme. Dazwischen liegen ein paar Details, die in Gastro und Dienstleistung regelmäßig schiefgehen: die Erfassung am Terminal, die Buchhaltung und die Gebühren, die Dein Zahlungsdienstleister auch auf das Trinkgeld einbehält. Dieser Ratgeber sortiert das, Stand 05.07.2026. Er ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung, die Umsetzung im Einzelfall klärst Du mit Deinem Steuerberater.

Bevor wir zum Trinkgeld kommen: Was Dich die Kartenzahlung selbst pro Monat kostet, rechnet Dir unser Vergleich in einer Minute aus.

Kostenrechner

Was kostet Kartenzahlung bei deinem Umsatz?

8.000 €
35 €
70 % girocard

Der Rest läuft als Kreditkarte. Im deutschen Handel sind 60–80 % girocard typisch.

Gerätetyp
Vertragsbindung

    Gesamtkosten pro Monat = Grundgebühr + Disagio auf deinen Kartenmix + Transaktionsgebühren, Gerätepreis anteilig auf 24 Monate umgelegt. Alle Angaben ohne Gewähr, Stand der Konditionen siehe Anbieterseite.

    So läuft Trinkgeld am Kartenterminal praktisch ab

    Am Terminal gibt es zwei Wege dafür. Der einfachste: Du fragst vor dem Auslösen der Zahlung nach dem gewünschten Betrag und tippst die Summe inklusive Trinkgeld ein. Funktioniert mit jedem Gerät. Aus 50 € Rechnung werden dann eben 55 € Kartenzahlung. Wichtig dabei: Der Aufschlag muss vor der Zahlung passieren, nachträglich lässt sich eine autorisierte Kartenzahlung nicht einfach erhöhen.

    Komfortabler ist der zweite Weg: Viele moderne Terminals und Kassensysteme bieten eine eigene Trinkgeld-Abfrage an, bei der der Gast auf dem Display einen Prozentsatz antippt oder einen freien Betrag eingibt. Das ist nicht nur bequemer für den Gast. Wenn das Trinkgeld als eigene Position erfasst wird, taucht es in Deinen Auszahlungsreports getrennt vom Umsatz auf, und genau diese Trennung brauchst Du später für die Buchhaltung. Nicht jedes Gerät kann das, und selbst innerhalb eines Anbieters unterscheidet es sich mitunter je Tarif. Schau in der App oder Doku Deines Anbieters nach. Welche Terminals und Konditionen aktuell am Markt sind, findest Du in unserer Anbieter-Übersicht.

    Das Steuer-Dreieck: freiwillig, direkt, an Angestellte

    Die zentrale Norm ist § 3 Nr. 51 EStG. Danach ist Trinkgeld lohnsteuerfrei, wenn drei Bedingungen zusammenkommen: Es wird freiwillig gegeben, also ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht. Es kommt von Dritten, sprich von Deinen Gästen und Kunden, anlässlich einer Arbeitsleistung. Und es geht an Arbeitnehmer, also an Dein angestelltes Personal.

    Der letzte Punkt ist die Stelle, die viele Inhaber unterschätzen: Die Steuerbefreiung gilt nur für Arbeitnehmer, nicht für Dich als Unternehmer. Kassierst Du als Inhaber das Trinkgeld selbst, etwa als Solo-Selbstständiger im Foodtruck oder als Friseurmeisterin im eigenen Salon, ist es eine Betriebseinnahme, die Deinen Gewinn erhöht und in die Bemessungsgrundlage Deiner Umsatzsteuer einfließt. Fühlt sich nicht immer gerecht an. Ist aber geltende Rechtslage.

    Beim Kartentrinkgeld kommt eine Besonderheit dazu: Anders als der Schein im Trinkgeldglas landet es zunächst auf Deinem Geschäftskonto. Damit die Steuerfreiheit für Dein Personal erhalten bleibt, muss das Geld als durchlaufender Posten behandelt werden, getrennt vom Umsatz erfasst und nachweisbar vollständig an die Mitarbeiter weitergegeben. Dann fällt darauf auch keine Umsatzsteuer an. Bleibt ein Teil hängen oder lässt sich die Weitergabe nicht belegen, kippt die Konstruktion.

    Der Gebühren-Fakt: Disagio fällt auch auf Trinkgeld an

    Dein Zahlungsdienstleister unterscheidet nicht zwischen Rechnung und Trinkgeld, er zieht sein Disagio vom gesamten Kartenbetrag ab. Ein Rechenbeispiel mit echten Konditionen: Im SumUp Standard-Tarif liegt die Gebühr bei 1,39 % pro Transaktion. Gibt ein Gast 10 € Trinkgeld über die Karte, behält SumUp davon rund 14 Cent ein.

    Die Gebühr trägst Du als Betrieb, nicht Dein Team. Denn steuerlich sauber ist die Weitergabe nur, wenn das Trinkgeld ungekürzt bei den Mitarbeitern ankommt, die vollen 10 € also ausgezahlt werden. Du zahlst damit Disagio auf Geld, das Du eins zu eins weiterreichst. Bei 500 € Kartentrinkgeld im Monat sind das im Beispiel rund 7 €. Kein Drama, aber ein Posten, den Du im Blick behalten solltest, gerade wenn das Trinkgeldaufkommen saisonal schwankt. Immerhin mindert die Gebühr wie alle Kartenzahlungskosten Deinen Gewinn, sie ist Betriebsausgabe. Wie sich die Gebührenmodelle der Anbieter generell unterscheiden, zeigt unser Ratgeber Kartenzahlung-Gebühren.

    Buchhaltung: getrennt erfassen, sauber auszahlen

    Damit das Konstrukt „durchlaufender Posten“ in der Praxis hält, brauchst Du drei Dinge:

    Vorsicht bei Pauschal-Verteilungen: Wenn Trinkgelder gesammelt und nach einem festen Schlüssel auf das Team verteilt werden, womöglich inklusive Küche oder Springer, wird die Lage komplizierter. Solche gepoolten Modelle sind einzelfallabhängig zu beurteilen, unter anderem weil die Freiwilligkeit und die direkte Zuordnung zum einzelnen Mitarbeiter eine Rolle spielen. Genau diese Konstellationen gehören in die Beratung, bevor Du sie einführst, nicht erst bei der Betriebsprüfung. Wie Du die Kartenumsätze selbst korrekt verbuchst, vom Geldtransit-Konto bis zur Gebührenbuchung, haben wir im Ratgeber Kartenzahlungs-Gebühren absetzen ausführlich beschrieben.

    Bargeld-Trinkgeld bleibt die einfachste Variante

    Nicht vergessen werden sollte dabei: Trinkgeld in bar, das der Gast direkt dem Servicemitarbeiter gibt, läuft an Deinem Betrieb komplett vorbei. Es landet nie auf Deinem Konto, es fällt kein Disagio an, und es gehört auch nicht ins Kassenbuch, denn dort werden nur die Barbewegungen Deines Betriebs erfasst. Für den Mitarbeiter ist es unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei, ohne dass Du buchhalterisch etwas tun musst. Ein Hinweisschild „Trinkgeld gerne bar“ ist deshalb kein Stilbruch, sondern eine legitime Vereinfachung. Nur verlassen solltest Du Dich darauf nicht: Wer selbst kein Bargeld mehr dabei hat, gibt ohne Karten-Option schlicht gar kein Trinkgeld.

    Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Trinkgeld-Modelle, Verteilungsregeln und die konkrete Verbuchung in Deinem Betrieb klärst Du verbindlich mit Deinem Steuerberater.

    Häufige Fragen zu Trinkgeld bei Kartenzahlung

    Ist Trinkgeld bei Kartenzahlung steuerfrei?

    Für Deine angestellten Mitarbeiter ja, wenn die Bedingungen des § 3 Nr. 51 EStG erfüllt sind: freiwillig vom Gast gegeben, anlässlich der Arbeitsleistung, ohne Rechtsanspruch. Dass das Geld per Karte über Dein Geschäftskonto läuft, ändert daran nichts, solange Du es getrennt erfasst und nachweisbar vollständig weitergibst. Für Dich als Inhaber gilt die Befreiung nicht, Dein eigenes Trinkgeld ist Betriebseinnahme.

    Muss ich auf Kartentrinkgeld Umsatzsteuer zahlen?

    Nicht, wenn es sauber als durchlaufender Posten behandelt wird: getrennt vom Umsatz erfasst und komplett an die Arbeitnehmer ausgezahlt. Dann ist es kein Entgelt für Deine Leistung und erhöht Deine Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage nicht. Anders beim Inhaber-Trinkgeld: Kassierst Du selbst, zählt der Betrag zum Entgelt und damit zur Bemessungsgrundlage Deiner Umsatzsteuer.

    Fallen Gebühren auf Trinkgeld per Karte an?

    Ja. Der Zahlungsdienstleister berechnet sein Disagio auf den gesamten Transaktionsbetrag, Trinkgeld eingeschlossen. Bei einem Tarif mit 1,39 % kostet Dich ein 10-€-Trinkgeld rund 14 Cent Gebühr. Da das Team den vollen Betrag erhalten muss, trägst Du diese Kosten als Betrieb. Sie sind dafür als Betriebsausgabe absetzbar, wie alle anderen Kartenzahlungs-Gebühren auch.

    Wie erfasse ich Trinkgeld am Terminal richtig?

    Entweder Du schlägst den Betrag vor dem Auslösen der Zahlung auf die Rechnungssumme auf, das geht mit jedem Terminal. Oder Du nutzt eine Trinkgeld-Abfrage, die viele moderne Terminals und Kassensysteme mitbringen: Der Gast wählt am Display einen Prozentsatz oder gibt einen Betrag ein, und das Trinkgeld erscheint als eigene Position im Report. Die zweite Variante erleichtert die getrennte Verbuchung deutlich. Ob Dein Gerät die Funktion bietet, prüfst Du in der App oder Doku Deines Anbieters.

    Was passiert, wenn ich Trinkgeld pauschal ans Team verteile?

    Gepoolte oder pauschal verteilte Trinkgelder sind steuerlich heikler als die direkte Weitergabe, weil Freiwilligkeit und Zuordnung zum einzelnen Mitarbeiter dann schwerer nachzuweisen sind. Solche Modelle sind einzelfallabhängig zu beurteilen und gehören vor der Einführung auf den Tisch Deines Steuerberaters. Für die einfache Konstellation gilt: getrennt erfassen, dokumentiert und ungekürzt auszahlen, dann bleibt die Steuerfreiheit für Dein Personal erhalten.